Satzung des gemeinnützigen Vereins „Förderverein der Schule am Dorfplatz e.V. “
§1
Name, Sitz; Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „ Förderverein der Schule am Dorfplatz e.V.“.
2. Der Verein „ Förderverein der Schule am Dorfplatz“ verfolgt ausschließlich pädagogische Zwecke, aber vor allen anderen die finanzielle Unterstützung der Schule und finanzielle Sicherung des außerunterrichtlichen Betreuungsangebotes.
3. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
4. Der Verein hat seinen Sitz in Freigericht-Altenmittlau
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern im Grundschulalter. Insbesondere die Bereitstellung eines außerunterrichtlichen Betreuungsangebotes für Schülerinnen und Schüler der Schule am Dorfplatz. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Unterstützung sowie Förderung von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten und von Veranstaltungen und Festen der Schule.
Hierzu gehört in erster Linie die finanzielle und organisatorische Unterstützung der Schule am Dorfplatz.
Hauptaufgabe des Vereins ist die Sammlung finanzieller Mittel. Diese werden vom Verein der Grundschule zweckgebunden für die Bildung und Erziehung der Grundschüler der Schule am Dorfplatz zur Verfügung gestellt. Über den jeweiligen Einsatz der Mittel entscheiden die Gremien der Grundschule.
Der Verein betätigt sich insoweit in erster Linie als Mittelbeschaffer im Sinne von § 58 Nr. 1 AO.
2. Der Verein verfolgt die in § 2 (1) genannten Zwecke ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen Gewinn.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Beiträge zurück.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins § 2 fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden; der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die Mitglieder im Interesse des Vereins getätigt haben, bleibt bestehen.
§ 3
Mitgliedschaft und Einnahmen
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ( Einzelpersonen, Vereinigungen und Firmen ) werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Vereinsmitglieder haben einen laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen, den die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festlegt. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
3. Die Mitglieder erklären sich überdies bereit, im Rahmen ihrer persönlichen Möglichkeiten den Verein durch die Übernahme ehrenamtlicher Dienste zu unterstützen.
4. Aus der Mitgliedschaft im Verein leiten sich keine Bedingungen in Bezug auf die Organisation und Durchführung pädagogischer Aufgaben in der Schule ab.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein:
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Schuljahresende aus dem Verein austreten. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden:
– wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
– wegen eines schuldhaft groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
§ 5
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a.) einem 1. Vorsitzenden
b.) einem 2. Vorsitzenden
c.) einem Kassierer
d.) einem Schriftführer
e.) mindestens zwei Beisitzern
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a) und b); der erweiterte Vorstand aus c) bis e); der Gesamtvorstand besteht aus a) bis e).
Der erweiterte Vorstand unter e) kann auf bis zu drei Beisitzer vergrößert werden. Die Anzahl der Beisitzer werden zu Beginn von der Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss bestimmt. Die Wahl von Vertretern der Schule und Arbeitnehmern der Betreuungseinrichtung der Schule in den erweiterten Vorstand ist erwünscht.
2. Der geschäftsführende Vorstand unter a) und b) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich entweder gemeinsam oder einzeln zusammen mit einem Mitglied des Gesamtvorstandes.
3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 1.000,- € übersteigen, bedürfen eines Beschlusses des Gesamtvorstandes.
5. Die Wahl erfolgt öffentlich auf Zuruf. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands einberufen, die Verhinderung von Außenstehenden ist nicht nachzuweisen. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder erfolgen. Als schriftlich gilt auch die Übersendung per E-Mail an die letzte dem Verein mitgeteilte Mailadresse.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen; hierzu gehören nicht Anträge auf Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 45 % der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied ( bei Einzelpersonen ab 18 Jahre) hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme und werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit muss mindestens einmal erneut abgestimmt werden. Ergibt auch diese Abstimmung eine Stimmengleichheit, gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Das Stimm- und Wahlrecht ist höchstpersönlich auszuüben.
Sie entscheidet z.B. über:
1. Aufgaben des Vereins
2. Mitgliedsbeiträge
3. Entlastung des Vorstands
4. Wahl des Vorstands
5. Satzungsänderungen
6. Vereinsauflösung
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können vom Versammlungsleiter durch Beschluss der Versammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
§ 7
Satzungsänderungen
1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, um zu gewährleisten, dass die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
2. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der ordentlichen oder einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung.
3. Satzungsänderungen über den Zweck des Vereins und über die Verwendung des Restvermögens sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
§ 8
Geschäftsjahr, Kassenprüfung
1. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
2. Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt durch mindestens 2 Prüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Ein Bericht ist dem Vorstand mit 3-wöchiger Frist zur Jahreshauptversammlung vorzulegen, der diesen in die Mitgliederversammlung einbringt.
§ 9
Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu zeichnen.
Der Versammlungsleiter kann die Führung eines Wortprotokolls festlegen. Das Protokoll muss Ort, Datum und Uhrzeit enthalten und ist vom jeweiligen Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Main-Kinzig-Kreis als Träger der Grundschule Altenmittlau (Schule am Dorfplatz), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Schule am Dorfplatz zu verwenden hat.